§ 1 Name, Sitz des Vereins
1. Der Verein wurde am 15.04.1949 im Gasthaus Cöln in Kendenich gegründet. Der Verein führt den Namen:
KG Burgknappen „Rut-Wiess“ Hürth-Kendenich 1949 e.V.
und wurde am 23. Mai 1949 beim Bürgermeisteramt der damaligen Großgemeinde Hürth beantragt und beurkundet. Der Verein ist im
Vereinsregister des Amtsgerichtes Brühl unter dem Geschäftszeichen 0508 eingetragen.
2. Sitz des Vereins ist Hürth-Kendenich. Die Vereinsfarben sind Rot und Weiß.
3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr (01.01. bis 31.12. eines jeden Jahres).
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1. Pflege und Förderung des heimatlichen traditionellen Karnevals und des örtlichen Brauchtums und
des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege und Förderung von
Kontakten zu karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen, Durchführung von
Karnevalsveranstaltungen und Teilnahme an Karnevalszügen.
2. Pflege der Jugendarbeit im Verein (Jugendordnung s. Anhang).
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 2 Zweck des Vereins
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts
„Steuerbegünstigste Zwecke“ der Abgabenordnung. Zweck des Vereins ist:
1. Pflege und Förderung des heimatlichen traditionellen Karnevals und des örtlichen Brauchtums und
des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht durch Pflege und Förderung von
Kontakten zu karnevalistischen Gesellschaften, Vereinen und Organisationen, Durchführung von
Karnevalsveranstaltungen und Teilnahme an Karnevalszügen.
2. Pflege der Jugendarbeit im Verein (Jugendordnung s. Anhang).
3. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
4. Die Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
5. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
6. Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Auflösung oder Aufhebung des Vereins
1. Im Falle der Auflösung des Vereins gemäß der in § 9 festgelegten Stimmenmehrheit erfolgt die Liquidation durch den nach § 26 BGB festgelegten Vereinsvorstand, sofern dieMitgliederversammlung nichts anderes beschließt.
2. Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine Körperschaft des öffentlichen Rechts oder eine andere Körperschaft zwecks Verwendung für die Alten- und Krankenpflege.
3. Bei Auflösung des Vereins bestehende Schulden gehen zu Lasten der Mitglieder und sind von
diesen zu tragen (§ 45 BGB).
§ 4 Mitgliedschaft
Beginn der Mitgliedschaft
1. Mitglied kann jeder werden, der die bürgerlichen Ehrenrechte besitzt. Kinder und Jugendliche
bedürfen zu ihrer Aufnahme der schriftlichen Genehmigung des gesetzlichen Vertreters.
2. Die Aufnahme ist schriftlich (Mitgliedsantrag) an den Vorstand zu beantragen.
3. Über den Aufnahmeantrag entscheidet die Vorstandsversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit.
Ende der Mitgliedschaft.
4. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, schriftlichen Austritt und Ausschluss.
4.a) Austritt: Die Austrittserklärung hat schriftlich gegenüber dem Vorstand zu erfolgen. Sie wird wirksam zum Ende des laufenden Geschäftsjahres.
4.b) Ausschluss: Ausschlussgründe sind:
4.b) 1. grober Verstoß gegen die Satzung oder die satzungsgemäß gefassten Beschlüsse.
4.b) 2. Nichterfüllung der Beitragspflichten nach vorausgegangener zweimaliger Abmahnung.
Über den Ausschluss der mit sofortiger Wirkung erfolgt, entscheidet die Vorstandsversammlung mit
einfacher Stimmenmehrheit. Gegen diesen Beschluss besteht das Recht des schriftlichen Einspruchs
innerhalb von 4 Wochen an die nächste Mitgliederversammlung, deren Entscheidung endgültig ist.
Das Mitglied bleibt bis zum Zeitpunkt des Austrittes oder Ausschlusses zur Bezahlung der
rückständigen Beiträge verpflichtet
§ 5 Ehrenmitgliedschaft
1. Mitglieder des Vereins, die sich um den Verein besondere Verdienste erworben haben, können
vom Vorstand zu Ehrenmitgliedern ernannt werden.
2. Ehrenmitglieder haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die Mitglieder.
3. Sie sind von der Beitragspflicht befreit.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder Rechte
1. Das Stimmrecht in der Mitgliederversammlung haben Ehrenmitglieder, aktive und inaktive
Mitglieder, sowie jugendliche, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Wählbar in den Vorstand ist
jedes Mitglied, welches das 18. Lebensjahr vollendet hat und mindestens 1 Jahr dem Verein
angehört.
2. Alle Mitglieder haben das Recht, dem Vorstand und der Mitgliederversammlung Anträge zu
unterbreiten.
Pflichten
3. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Ziele und Interessen des Vereins nach besten Kräften zu
fördern und zu unterstützen, die Uniformen und sonstiges Vereinseigentum pfleglich zu behandeln.
4. Die Mitglieder haben die Pflicht, die Satzung des Vereins, sowie die von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse einzuhalten.
5. Die Mitgliedsbeiträge sind bei Barzahlung jeweils zu Beginn eines Geschäftsjahres zu zahlen. Bei
Einzugsermächtigung ist eine halbjährliche oder jährliche Zahlung möglich.
6. Die Mitglieder haben die Pflicht, bei Wohnortwechsel dieses der Geschäftsstelle mitzuteilen.
Sollten sich die persönlichen Verhältnisse ändern, kann dieses ebenfalls der Geschäftsstelle mitgeteilt werden.
§ 7 Beiträge
1 . Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Ein Beschluss,
der die Festsetzung regelt, bedarf einer Mehrheit von 2/3 der wahlberechtigten erschienen
Mitglieder.
2. Vom Jahresbeitrag sind folgende Mitglieder befreit:
a) Ehrenmitglied b) Ehrenkommandant c) Tänzerinnen und Tänzer, die den einzelnen Tanzcorps aktiv
angehören d) Trainerinnen und Betreuerinnen
3. Der Vorstand hat das Recht, bei jugendlichen oder bedürftigen Mitgliedern, den Jahresbeitrag ganz
oder teilweise zu erlassen.
§ 8 Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand
§ 9 die Mitgliederversammlung
1. Die Mitgliederversammlung ist oberstes Organ des Vereins. Sie ist als Jahreshauptversammlung
mindestens einmal im Jahr einzuberufen und soll bis spätestens Ende des 2. Quartals stattgefunden haben.
2. Weitere Mitgliederversammlungen können vom Vorstand einberufen werden, wenn es das
Interesse des Vereins erfordert oder wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder schriftlich und unter Angabe von Gründen eine Einberufung verlangt haben.
3. Gegen Beschlüsse und Entscheidungen der Mitgliederversammlung ist ein Einspruch innerhalb des Vereins nicht möglich.
4. Die Einladung zu einer Mitgliederversammlung ist vom Vorsitzenden unter Einhaltung von mindestens 14 Tagen, sowie Bekanntgabe von Zeit, Ort und Tagesordnung schriftlich einzuberufen. Bei außerordentlichen Mitgliederversammlungen kann die Einladungszeit auf 8 Tage verkürzt
werden.
5. Anträge auf Ergänzung oder Änderung der Tagesordnung sind mindestens 8 Tage vor der Versammlung dem Vorstand einzureichen. Anträge, die später als 8 Tage vor der Versammlung eingehen oder während der Mitgliederversammlung gestellt werden, sind zuzulassen, wenn 2/3 der
anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies beschließen.
6. Die Beschlussfähigkeit einer Mitgliederversammlung ist gegeben, wenn die Berufung der Versammlung vom zuständigen Organ nach den Vorschriften der Satzung erfolgt ist. Die Versammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
7. Der Jahreshauptversammlung obliegen gemäß der jeweiligen Tagesordnung:
1. die Entgegennahme des Jahresberichtes der Geschäftsführung
2. die Entgegennahme des Kassenberichtes der Kassenführung
3. die Entgegennahme des Berichtes der Kassenprüfung
4. die Entlastung der Kassenführung
5. die Entlastung des Vorstandes
6. die Wahl des Wahlleiters und der Wahlleiterhelfer
7. die Wahl des Vorstandes
8. die Wahl von 2 Kassenprüfern
9. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen
10. die Festsetzung des Jahresbeitrages
11. die Behandlung sonstiger Anträge
8. Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der erschienenen stimmberechtigten
Mitglieder erfasst. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt. Alle Beschlüsse bedürfen der
Niederschrift im Versammlungsprotokoll, dass vom Vorsitzenden und dem/der Geschäftsführer/in zu
unterzeichnen ist. Beschlüsse, durch die, die Satzung geändert wird und Schlüsse zur Auflösung des
Vereins bedürfen grundsätzlich ¾ Mehrheit der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
(§41.I.BGB).
9. Die Neuwahl des Vorstandes wird in § 10 geregelt.
§ 10 der Vorstand
1. Der Vorstand setzt sich wie folgt zusammen:
a) 1. Vorsitzender, b) 2. Vorsitzender, c) 1. Kassierer, d) 2. Kassierer, e) 1. Geschäftsführer,
f) 2. Geschäftsführer, g) Kommandant der Tanzcorps, Literat, Beisitzer
2. Für den erweiterten Vorstand können im Bedarfsfall von den einzelnen Vereinsgruppierungen
jeweils ein vertretungsberechtigtes Mitglied hinzugezogen werden.
3. Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der 1.
Kassierer, wobei entweder der 1. Vorsitzende gemeinschaftlich mit dem 2. Vorsitzenden oder dem 1.
Kassierer und der 2. Vorsitzende gemeinsam den Verein vertreten.
4. Die Mitglieder des Vorstandes von Position a) bis f) werden von der Mitgliederversammlung in
geheimer Abstimmung für 2 Jahre gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Nichtanwesende Mitglieder
können gewählt werden, wenn ihre schriftliche Einverständniserklärung vorliegt.
5. Gewählt ist, wer mehr als 2/3 der Stimmen der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erhält.
Wird ein zweiter Wahlvorgang notwendig, so genügt die einfache Mehrheit.
6. Vom neu gewählten Vorstand werden die Mitglieder unter Position g) ernannt.
7. Alle Informationen, welche die Vorstandsmitglieder erhalten, unterliegen der Schweigepflicht.
8. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes während der Wahlperiode aus, ist in der nächsten
Mitgliederversammlung eine Ergänzungswahl vorzunehmen. Für die Zwischenzeit wird vom
Vorsitzenden im Falle seiner Verhinderung oder des Ausscheidens vom Vorstand, eine Ersatzperson bestellt.
9. Dem Vorstand obliegt die Führung des Vereins, sowie die Durchführung der von der
Mitgliederversammlung gefassten Beschlüsse und die Verwaltung des Vermögens, sowie der Erlass
von Nebenordnungen.
10. Die Tätigkeit der Vorstandsmitglieder ist ehrenamtlich.
§ 11 Schlussbestimmungen
1. Der Vorstand ist berechtigt, redaktionelle Änderungen, soweit sie den Sinn der Satzung nicht
verändern, sowie solche, die behördlicherseits angeordnet werden, vorzunehmen.
2. Datenschutz ist gewährt.
3. Vorstehende Satzungen wurden von der Mitgliederversammlung am 23.04.2016 beschlossen und
genehmigt. Sie treten sofort in Kraft.
50354 Hürth-Kendenich, den 23.04.2016